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Regeste

Art. 90 SVG, Art. 237 Ziff. 1 StGB.
Auf die vorsätzliche konkrete Gefährdung des Strassenverkehrs, herbeigeführt durch Verletzung von Verkehrsregeln, ist unter Ausschluss von Art. 90 SVG Art. 237 Ziff. 1 StGB anzuwenden.

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Referenzen

Artikel: Art. 90 SVG, Art. 237 Ziff. 1 StGB