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Regeste

Handelsregister, Eintragungspflicht.
Der Inhaber einer Gemüsegärtnerei ist zur Eintragung nicht verpflichtet, wenn sein Betrieb der Landwirtschaft, also nicht einem andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV zuzurechnen ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 53 lit. C HRegV