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Regeste

Art. 197 Abs. 1 StGB; Missbrauch der Notlage einer Frau.
1. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann anzunehmen, wenn die Frau sich irrtümlicherweise bedrängt glaubt (Erw. 1).
2. Die Notlage muss kausal sein für die Erlangung des Geschlechtsverkehrs durch den Täter (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 197 Abs. 1 StGB