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Regeste

Art. 49 BdBSt; Art. 24 und 25 des Weinstatuts; Besteuerung von Weineinfuhrkontingenten.
Die Übertragung von Kontingenten unter wirtschaftlich verbundenen Personen ohne entsprechende Gegenleistung stellt aufgrund ihrer tatsächlichen Wirkungen eine nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt steuerbare geldwerte Leistung dar.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 49 BdBSt, Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt