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Regeste

1. Selbstkontrahieren eines Beauftragten ist bei Konflikt seiner Interessen mit denen des Auftraggebers nur zulässig, wenn dieser es ausdrücklich bewilligt oder nachher genehmigt hat (Erw. 4).
2. Ordentliche (Art. 661 ZGB) und ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 Z GB).
a) Nicht im "Grundbuch" aufgenommen ist ein Grundstück im Sinne von Art. 662 Abs. 1 ZGB dann, wenn es sich weder im eidgenössischen Grundbuch noch in einem mit Grundbuchwirkung ausgestatteten kantonalen provisorischen Register eingetragen findet.
b) Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, und sind es auch diejenigen des Art. 662 Abs. 2 ZGB nicht, so kommt nur die zehnjährige Tabularersitzung nach Art. 661 ZGB in Frage (Erw. 5).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 661 ZGB, Art. 662 Abs. 1 ZGB, Art. 662 Abs. 2 ZGB