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Regeste

Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG).
Ist in einer Betreibung der Rechtsvorschlag unterlassen worden oder Rechtsöffnung bewilligt worden, so kann der Schuldner Bestand und Höhe der Forderung nicht dadurch erneut in Frage stellen, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht bestreitet.

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Abs. 2 SchKG