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Regeste

Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art. 50 Abs. 1 OG).
Schadenersatzklage; Zwischenentscheid über die grundsätzliche Haftung und ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers. Unzulässigkeit der Berufung, soweit der Berufungsantrag die weiteren quantitativen Abklärungen voraussetzt (E. 1b) oder nur zu einem Teilurteil führen würde (E. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 50 Abs. 1 OG