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Regeste

Art. 37 Abs. 2 SVG.
Art. 18, 21 Abs. 2 VRV.
Halten, Parkieren.
Das vorübergehende, durch die Verkehrslage bedingte Anhalten, etwa um vortrittsberechtigten Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, fällt nicht unter die angeführten Bestimmungen.
Es kann weder dem Parkieren noch dem Halten zum Ein- und Auslad von Waren etc. gleichgesetzt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18, 21 Abs. 2 VRV