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Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) zur Verminderung von Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Ein Rayon- und Kontaktverbot ( Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO ) kann die bestehende Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vermindern. Anwendung auf den zu beurteilenden Fall auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, nötigenfalls durch Anordnung weiterer geeigneter Ersatzmassnahmen und den Einsatz von Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO; E. 2.6).
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Artikel:
Art. 221 Abs. 2 StPO,
Art. 237 StPO,