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Regeste

Halbgefangenschaft; Art. 397bis Abs. 1 lit. e und f StGB; Art. 4 VStGB 1, Art. 1 VStGB 3, Art. 5 lit. a des Reglements des waadtländischen Regierungsrats vom 6. Juni 1986.
Ein Kanton verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn er die Gewährung der Halbgefangenschaft davon abhängig macht, dass der Verurteilte nicht mehr als einmal während der fünf der Straftat vorausgegangenen Jahre zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (E. 2).
Eine solche kantonale Bestimmung verstösst auch dann nicht gegen Art. 4 BV, wenn sie nicht zwischen Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen unterscheidet (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 397bis Abs. 1 lit. e und f StGB, Art. 4 VStGB 1, Art. 1 VStGB 3, Art. 4 BV