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Regeste

Art. 8 OHG; Einstellungsbeschluss; Opferrechte im Strafverfahren.
Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG räumt dem Opfer weder ein allgemeines Recht ein, sich am Strafverfahren zu beteiligen, noch das Recht, Zivilansprüche bereits in der Strafuntersuchung geltend zu machen (E. 2).
Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG gewährleistet das Recht des Opfers, einen Einstellungsbeschluss durch ein Gericht überprüfen zu lassen (E. 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG