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Regeste

Art. 69 Abs. 2 ATSG; zum Begriff des Erwerbsausfalls nach Art. 69 Abs. 2 ATSG.
Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person kann nur dann im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen ist, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert hat (E. 5-8).

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Referenzen

Artikel: Art. 69 Abs. 2 ATSG