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Regeste a

Art. 58 Abs. 1 ATSG; örtliche Unzuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts.
Voraussetzungen, unter denen das mit einer Beschwerde gegen den Entscheid eines örtlich unzuständigen Versicherungsgerichts befasste Bundesgericht rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen kann (E. 2.1 in fine). Anwendungsfall. Entscheid eines örtlich unzuständigen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle (E. 2.2).

Regeste b

Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ff. ZGB; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung.
Ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim, einen Spital oder in eine andere Anstalt bzw. schon vor der Versorgung eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution bzw. der Pflegefamilie bleibt für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden ebenso bedeutungslos wie die Frage nach einer allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist bzw. bleibt der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt bzw. der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (E. 3.1-3.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 ELG, Art. 13 Abs. 1 ATSG, Art. 23 ff. ZGB