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Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG; Verwarnung, Warnungsentzug des Führerausweises.
Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h stellt objektiv einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG dar (E. 2b).
Ist eine Verkehrsregelverletzung zwar objektiv als leichter Fall einzustufen, erfolgt sie jedoch innert Jahresfrist seit Anordnung einer Verwarnung, ist eine neuerliche Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen und der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu entziehen (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG