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Regeste

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR).
- Der ausländische Staat darf die von der Schweiz im Rechtshilfeverfahren übermittelten Erkenntnisse zur Abklärung von Delikten im Sinne von Art. 2 lit. a EueR nur dann verwenden, wenn die schweizerische Behörde das Rechtshilfegesuch unter einer entsprechenden, einschränkenden Bedingung bewilligt hat.
- Begriff des Fiskaldelikts.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 lit. a EueR