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Regeste

1. Art. 269 Abs. 1 BStP. In einer dem kantonalen Recht unterstellten Strafsache kann die Nichtanwendung der Art. 32 ff. StGB nicht als Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Erw. 1).
2. Art. 268 Ziff. 1 BStP. Die blosse Androhung von Strafe für künftigen Ungehorsam (Art. 292 StGB) ist mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Erw. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 32 ff. StGB, Art. 268 Ziff. 1 BStP, Art. 292 StGB