Regeste
Art. 129 Abs. 2 KUVG schränkt auch die Haftung des Motorfahrzeughalters aus Art. 58 SVG und seines Versicherers (Art. 65 SVG) ein, gilt aber nur für Betriebsunfälle (Erw. 2).
Arbeiter im Sinne von Art. 129 Abs. 2 KUVG ist, wer in einem dienstvertraglichen Abhängigkeitsverhältnis steht (Erw. 3).
Art. 67 Abs. 2 lit. b KUVG. Betriebsunfall. Die Fahrt zur Arbeit, die der Versicherte frei gestaltet, ist keine zur Förderung der Betriebszwecke bestimmte Verrichtung (Erw. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 129 Abs. 2 KUVG, Art. 58 SVG, Art. 65 SVG, Art. 67 Abs. 2 lit. b KUVG