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Regeste

Scheidungsklage nach Trennung, Art. 147 Abs. 2 und 3 ZGB.
Klageausschliessungsgrund der Wiedervereinigung.
Wiedervereinigung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau vorübergehend in die Wohnung des Mannes - unter ausdrücklichem Ausschluss der Wiederaufnahme ehelicher Beziehungen - zurückkehrt, nur um die Kinder zu betreuen.

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Referenzen

Artikel: Art. 147 Abs. 2 und 3 ZGB