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Regeste

Art. 442 Abs. 4 und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Verrechnung der Genugtuungsforderung mit den Verfahrenskosten.
Die Genugtuungsforderung des nicht verurteilten Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet werden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 442 Abs. 4 und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO