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Regeste

Beschwerdeverfahren.
Art. 8 ZGB ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und Art. 18 SchKG analog anwendbar. Dabei dürfen nicht so strenge Anforderungen an das Anerbieten von Beweisen gestellt werden wie in einem Zivilprozess.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB, Art. 17 und Art. 18 SchKG