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Regeste

Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR).
Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3).
Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 645 OR, Art. 645 Abs. 1 OR, Art. 645 Abs. 2 OR