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Regeste

St. Galler Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 8. Mai 1974.
Die Kantone sind auf Grund ihrer Steuerhoheit befugt, Wasserfahrzeuge mit Standort in ihrem Gebiet zu besteuern (E. 2).
Die am st. gallischen Bodensee-Ufer stationierten und von diesem Ufer aus in Verkehr gesetzten Schiffe unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen (E. 3).
Das St. Galler Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer lässt sich mit den internationalen und interkantonalen Verträgen vereinbaren (E. 4) und verstösst weder gegen bundesrechtliche noch gegen kantonalrechtliche Normen (E. 5-8).

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