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Regeste

Art. 31 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision.
Die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") im Rahmen der rentenrevisionsrechtlichen Überprüfung vorgesehenen Einkommensfreibeträge finden nur Anwendung, wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger neu ein tatsächliches Invalideneinkommen erzielt bzw. ein höheres Erwerbseinkommen generiert, nicht aber für den Fall, dass ein rein hypothetischer Verdienst angerechnet wird (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG