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Regeste

Art. 153 Abs. 2 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
1. Der Vorwurf gewerbsmässiger Tatbegehung trifft nicht nur, wer um eigenen, sondern auch, wer um fremden Erwerbes willen gehandelt hat (Erw. 1).
2. Gewerbsmässigkeit setzt keine soziale Entfremdung des Täters voraus (Erw. 2.).

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Artikel: Art. 153 Abs. 2 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB