Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 156 ZPO; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht.
Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2).
Prozessuale Schutzmassnahmen können sich neben den Beweismitteln und den Beweisanträgen nur in Ausnahmefällen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken (E. 3.3 und 3.3.1).
Die Partei, die prozessuale Schutzmassnahmen beantragt, hat eine effektive Gefährdung von schutzwürdigen Interessen glaubhaft zu machen (E. 3.5.1 und 3.5.2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 156 ZPO