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Regeste

Art. 114 und 115 ZGB; Scheidung einer (zweiseitigen) Scheinehe.
Eine zum Schein eingegangene Ehe kann nach Art. 114 ZGB geschieden werden; der scheidungswillige Gatte darf auch Art. 115 ZGB anrufen (E. 2). Der klagende Ehegatte kann Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung nicht allein mit Umständen begründen, aus denen hervorgeht, dass er die Scheinehe heute nicht mehr eingehen würde (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 114 und 115 ZGB, Art. 114 ZGB