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Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters.
Betonung der hohen Bedeutung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für die Glaubwürdigkeit der Justiz. Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedeutung bei administrativen Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters (E. 6).

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Artikel: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO