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Urteilskopf

147 I 494


37. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. S. F. gegen A. und Mitb. (Revisionsgesuch)
1F_29/2020 vom 27. April 2021

Regeste

Art. 2 EMRK; Art. 117 StGB; Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung.
Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 495

BGE 147 I 494 S. 495

A. †D. F. verursachte am 28. September 2014, um ca. 21 Uhr, am Steuer eines Personenwagens einen Selbstunfall. Er äusserte danach gegenüber seiner von ihm zur Unfallstelle gerufenen Mutter, S. F., und den mit der Aufnahme des Unfalls befassten Polizeibeamten Suizidabsichten. B. und D., Polizeibeamte des Verkehrszugs Urdorf, brachten ihn nach positiv ausgefallenen Atemalkoholtests (1,25 und 1,40 Promille) zur Blutentnahme ins Spital Limmattal. Nach Hinweisen auf einen vorgängigen Medikamentenkonsum wurde auch eine Urinprobe genommen. Gegenüber dem die Blutentnahme durchführenden Arzt äusserte †D. F. erneut Suizidabsichten. Um ca. 23.05 Uhr bestellte B. über die Verkehrsleitzentrale einen Notarzt auf den Verkehrsstützpunkt Urdorf zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung. Nachdem die zur Unterstützung angeforderte Polizeipatrouille, bestehend aus A. und E., beim Spital Limmattal eingetroffen war, überführten B. und D., gefolgt vom Wagen von A. und E. sowie von demjenigen von S. F., †D. F. auf den Verkehrsstützpunkt Urdorf, wo sie um ca. 23.15 Uhr eintrafen. Anschliessend brachten die vier Beamten den Widerstand leistenden †D. F. in eine Abstandszelle. B. und D. beendeten ihren Dienst und verliessen die Wache. Um 00.07 Uhr meldete sich †D. F. über die Gegensprechanlage bei C., dem auf der Wache Dienst tuenden, ranghöchsten Polizeibeamten vor Ort. Kurz darauf verliessen A. und E. die Wache, um andere dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Der allein auf dem Stützpunkt zurückbleibende C. begab sich zwischen 00.20 und 00.30 Uhr zur Abstandszelle, wo er †D. F. Selbstgespräche führen hörte. Um 00.35 Uhr traf der Notarzt auf dem Stützpunkt ein. Nach einer kurzen Besprechung mit C. führte er ein rund 10-minütiges Gespräch mit S. F. C. beorderte A. und E. sowie eine weitere Patrouille zum Stützpunkt. Um 01.05 Uhr begab er sich zur Abstandszelle und fand †D. F. frei hängend in der Zelle, den Hals im Schritt seiner Jeans, deren Hosenbeine an einem Lüftungsgitter in der Zellendecke befestigt waren. Der Notarzt stellte den Tod fest. In der Folge erstattete S. F. gegen die fünf mit dem Vorfall befassten Polizeibeamten Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung. Am 15. Dezember 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die
BGE 147 I 494 S. 496
fünf angezeigten Beamten zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen, da kein deliktsrelevanter Tatverdacht vorliege. Mit Beschluss vom 30. April 2015 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Ermächtigung nicht.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte S. F., diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf angezeigten Beamten zu ermächtigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf Beamten zu ermächtigen. Mit Urteil 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab.

B. Am 22. April 2016 reichte S. F. aufgrund dieses Urteils des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2015 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK wegen Verletzung von Art. 2 EMRK gegen die Schweiz ein (Verfahren 23405/16).
Mit einstimmig gefasstem Urteil vom 30. Juni 2020 trat der EGMR auf die Beschwerde ein und stellte eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seiner inhaltlichen wie in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite fest. S. F. wurden 5'796.- Euro als Schadenersatz, 50'000.- Euro als Genugtuung und 22'307.- Euro als Kosten- und Auslagenersatz zugesprochen. Eine darüber hinausgehende Genugtuung lehnte der Gerichtshof ab.

C. Mit Eingabe vom 25. September 2020 ersucht S. F. das Bundesgericht, sein Urteil 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 in Revision zu ziehen. Sie beantragt, vorfrageweise festzustellen, dass ein Ermächtigungsverfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) Art. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 3 EMRK verletzt. Die jeweiligen Kantone mit Ermächtigungsverfahren seien zu verpflichten, trotz entsprechenden Bestimmungen in ihren kantonalen Erlassen, Strafverfahren in jedem Falle einzuleiten und gegebenenfalls einen ausserkantonalen Sonderstaatsanwalt einzusetzen, soweit es sich um Todes- oder Körperverletzungsfälle handelt, die sich während staatlicher Obhut ereignen. Sie stellt den Hauptantrag, das Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015
BGE 147 I 494 S. 497
revisionsweise aufzuheben, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen und den Kanton Zürich anzuweisen, einen ausserkantonalen Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu betrauen. (...)
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 zu revidieren ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG.

1.1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Das die Gesuchstellerin betreffende Urteil vom 30. Juni 2020 wurde nicht an die Grosse Kammer überwiesen, weshalb es nach dreimonatiger Frist am 30. September 2020 um Mitternacht endgültig geworden ist (Art. 42 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 25. September 2020 ist die 90-tägige Frist gewahrt.

1.2 Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Für Fragen, die nicht in Kapitel 7 des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es auf das Verfahren ein und prüft, ob die Begründung des Gesuchs zutrifft. Wenn dies der Fall ist, fällt das Bundesgericht, normalerweise in einem einzigen Urteil, nacheinander zwei verschiedene Entscheide. Im ersten hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und im zweiten befindet es über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: BGE 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen, in: Pra 2019 Nr. 29 S. 312). Sind die Voraussetzungen von Art. 122 BGG erfüllt, ist das vorherige Verfahren wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme wirkt in dem Sinne ex tunc, als das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt werden, in welchem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten ( BGE 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen).
BGE 147 I 494 S. 498

1.3 Der Streitgegenstand wird bei einer Revision durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 99 BGG; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3077). Im Verfahren vor Bundesgericht, das zum beanstandeten Urteil führte, hatte die Gesuchstellerin als Beschwerdeführerin die Anträge gestellt, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf angezeigten Beamten zu ermächtigen. Eventuell beantragte sie, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die fünf Beamten zu ermächtigen. Soweit die Gesuchstellerin im jetzigen Verfahren generell die Konformität von Ermächtigungsverfahren zur Strafverfolgung mit Art. 2 und 3 EMRK infrage stellt, sind diese neuen Vorbringen im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Entsprechendes gilt für ihren Antrag, die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit der Anweisung zu verbinden, dass ein ausserkantonaler Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu betrauen sei. Auf diese Revisionsanträge kann von vornherein nicht eingetreten werden.

2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( BGE 144 I 214 E. 4 S. 226 f.; Urteil des Bundesgerichts 5F_8/2018 vom 5. März 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 III 165 ).

2.1 Gemäss Art. 122 lit. a BGG ist zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil die Verletzung der EMRK oder eines ihrer Protokolle festgestellt hat. In den § 2 und 3 seines Urteils S. F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020 (Nr. 23405/16) hat der EGMR eine Verletzung von Art. 2 EMRK festgestellt. Dieses Urteil ist endgültig geworden (vorne E. 1.1). Die Voraussetzung nach Art. 122 lit. a BGG ist damit erfüllt.
BGE 147 I 494 S. 499

2.2 Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung besteht für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Stehen materielle Interessen zur Diskussion, bezüglich welcher die Konventionsverletzung zwar mit einer Entschädigung grundsätzlich vollständig gutgemacht werden könnte, hat der EGMR aber eine Entschädigung abgelehnt, weil ein Schaden fehlt, oder hat er sich mangels eines entsprechenden Begehrens über das Vorliegen eines Schadens nicht ausgesprochen, so kommt die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage ( BGE 144 I 214 E. 4.2; BGE 137 I 86 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5F_8/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 145 III 165 ).
Der EGMR hat der Gesuchstellerin zwar gestützt auf Art. 41 EMRK eine Entschädigung für die Verletzung der staatlichen Pflicht, das Leben ihres Sohnes nach Art. 2 Ziff. 1 EMRK zu schützen, zugesprochen (Urteil S. F., § 147). Im angefochtenen Urteil des Bundesgerichts ging es indes um die Frage, ob eine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen sei. Im Gegensatz zum Bundesgericht in seinem Urteil 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 kam der EGMR zum Schluss, dass gegen die fünf an jenem Abend mit †D. F. befassten Polizeibeamten relevante Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten vorlagen. Entsprechend hätte das Bundesgericht gemäss dem Urteil des EGMR gestützt auf den verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 2 EMRK die Strafverfolgungsbehörden ermächtigen müssen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Eine vom EGMR zugesprochene Entschädigung ist namentlich dann nicht im Sinn von Art. 122 lit. b BGG geeignet, die Folgen der Verletzung der EMRK auszugleichen, wenn das EMRK-widrige Urteil des Bundesgerichts zumindest teilweise noch korrigiert werden kann (vgl. BGE 125 III 185 E. 4b S. 190; BGE 124 II 480 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6S.362/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2; 2A.526/2001 vom 29. April 2002 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Frist zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 StGB
BGE 147 I 494 S. 500
beträgt für die zur Last gelegte Tat zehn Jahre. Die Strafverfolgung und entsprechend auch die Ermächtigung hierzu ist im vorliegenden Fall somit nach wie vor möglich. Das in Revision gezogene EMRK-widrige Urteil kann daher noch korrigiert werden. Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft kann die vom EGMR zugesprochene Entschädigung die EMRK-widrig unterlassene Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, in dem es um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs geht, nicht ersetzen. Die Voraussetzung nach Art. 122 lit. b BGG ist erfüllt.

2.3 Schliesslich kann die Revision wegen Verletzung der EMRK bloss verlangt werden, wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können ( BGE 145 III 165 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Wendung "notwendig" bedeutet aber auch, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten ( BGE 145 III 165 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dabei sind die Interessen, die sich an den Bestand eines Urteils knüpfen, die Art der festgestellten Konventionsverletzung und die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 145 III 165 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.93/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2b/aa; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit einer Revision muss von der gesuchstellenden Person glaubhaft gemacht werden. Ob und inwieweit eine Revision begründet ist, ist Gegenstand des allfällig wieder aufzunehmenden Verfahrens.
Vorliegend richtet sich das Revisionsgesuch gegen die verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen eines Offizialdelikts (fahrlässige Tötung). Die Gesuchstellerin handelt hierbei als Privatklägerin und Angehörige des Opfers im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Sie fordert vom Staat den Anspruch ein, dass sich die Strafjustiz ihres Falls wirkungsvoll annimmt (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 7 StPO; RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. und 28 f. zu Art. 7 StPO). Wie gezeigt (vorne E. 2.2), hätte das
BGE 147 I 494 S. 501
Bundesgericht gemäss dem Urteil des EGMR gestützt auf Art. 2 EMRK im beanstandeten Urteil des Bundesgerichts die Strafverfolgungsbehörden ermächtigen müssen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Entsprechend hätte das fragliche Verfahren einen anderen Verlauf genommen. Eine im Sinne von Art. 2 EMRK "wirksame" Untersuchung setzt gerade bei Todesfällen, die sich unter der Obhut der Polizei ereigneten, zügige Ermittlungen voraus (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl. 2020, Rz. 313). Das Strafverfahren kann nach wie vor eröffnet werden (vorne E. 2.2). Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die revisionsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ermächtigung, das von der Gesuchstellerin verlangte Strafverfahren einzuleiten, als der am besten geeignete Weg, um einen der EMRK entsprechenden Zustand herzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten. Ein anderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels steht nicht zur Verfügung. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 122 lit. c BGG erfüllt.

2.4 Die Voraussetzungen von Art. 122 BGG liegen demnach vor; das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren, das zum Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2015 vom 14. Oktober 2015 geführt hat, ist wieder aufzunehmen, und die Rechtslage so zu beurteilen, wie dies ohne die Verletzung der EMRK geschehen wäre (vorne E. 1.2).

3. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern vor, ihren Sohn trotz erkennbarer Suizidalität unbeaufsichtigt in eine Abstandszelle gesperrt zu haben; sie hätten die ihnen obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten verletzt und sich damit der fahrlässigen Tötung von †D. F. schuldig gemacht. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt, der nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" im Zweifel die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die fünf angezeigten Beamten oder einen Teil von ihnen gebietet ( BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweis).

3.1 Der Entscheid, ob die Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung zu ermächtigen seien, ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Ohne Ermächtigung kann ein Strafverfahren gar nicht eingeleitet werden. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer
BGE 147 I 494 S. 502
strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während also für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigung auszulösen. Dies gilt in gesteigertem Masse bei schweren Delikten und insbesondere, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung des Todes eines Menschen geht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4) und noch mehr, wenn sich dieser in Haft und damit in der Obhut des Staates ereignete (vgl. EGMR-Urteil S. F., § 77). Dem entspricht auch die Zürcher Praxis, wonach die Ermächtigungsbehörde nicht im Detail über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu befinden hat, sondern in der Regel nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen die Ermächtigung zur Anhandnahme der Untersuchung verweigert (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, N. 20 f. zu § 148 GOG/ZH; so auch ausdrücklich das Obergericht des Kantons Zürich im vorliegenden Verfahren in der Verfügung vom 7. Januar 2015 an S. F.).

3.2 Der EGMR hat festgehalten, dass den Behörden die Gefahr eines Suizids von †D. F. bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen und dass die Behörden diese Gefahr mit vernünftigem Aufwand hätten eindämmen können. Angesichts der wiederholten, ausdrücklichen und klaren Äusserungen seiner Selbsttötungsabsichten sowie der besonders verletzlichen Lage, in der er sich befand, konnten die Polizeibeamten †D. F. nicht während 40 Minuten ohne Überwachung in einer Abstandszelle alleinlassen, ohne das Recht auf Leben im Sinne von Art. 2 EMRK zu missachten (Urteil S. F., § 97 und 134).
Der EGMR verweist auf den Autopsiebericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 29. Oktober 2014. Darin wird nach den Erwägungen im Urteil des EGMR unter anderem ausgeführt, dass die Platzierung in einer Abstandszelle, aktuelle Suizidgedanken, Suizidversuche in der Vorgeschichte und ein "Alkoholproblem" mit der Selbsttötung in der Haft in Verbindung stünden, wobei mindestens zwei dieser Faktoren vorliegend eine Rolle gespielt hätten (Urteil S. F., § 135). Laut diesem Bericht wäre zudem
BGE 147 I 494 S. 503
ein Notfallpsychiater anstelle eines gewöhnlichen Notfallarztes aufzubieten gewesen (Urteil S. F., § 136). Auch der Regierungsrat des Kantons Zürich habe in seiner Antwort vom 25. Mai 2011 auf eine kantonsrätliche Anfrage vom 14. März 2011 ausgeführt, dass eine suizidgefährdete Person in einer Doppelzelle unterzubringen, oder, wenn es die Umstände erforderten, durchgehend zu überwachen sei. Ergänzend werde darin der Rückgriff auf einen Notfallpsychiater bevorzugt, wobei in gewissen Fällen der Einsatz eines Notfallarztes möglich sei. Ohne sich über die Verbindlichkeit dieser Aussagen zu äussern, bemerkt der EGMR, dass bei †D. F. nicht entsprechend solchen Empfehlungen vorgegangen wurde (Urteil S. F., § 137).
Gestützt darauf zeigt sich der EGMR nicht überzeugt davon, dass es keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Polizeibeamten gebe, die in die Handlungen involviert waren, welche letztlich den Tod von †D. F. nicht verhinderten. Angesichts des fundamentalen Wertes des Rechts auf Leben in einem demokratischen Rechtsstaat und im Lichte des Schweizer Rechts und der Schweizer Praxis sei es weder angemessen noch vernünftig, die Ermächtigung zur Strafverfolgung im vorliegenden Fall zu verweigern (Urteil S. F., § 138). Eine Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung erlaube es nicht, die Verantwortlichkeit der Beamten in Bezug auf ihre Rolle in den vorliegenden Ereignissen vollumfänglich festzustellen. Eine effektive Durchsetzung des Rechts auf Leben, insbesondere auch die abschreckende Funktion des Strafrechts, setze angesichts der verletzlichen Lage, in der sich †D. F. befand, und im Hinblick auf einen zukünftigen Umgang mit vergleichbaren Situationen nach dem verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 2 EMRK vorliegend eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraus (Urteil S. F., § 139 f.).

3.3 Das Delikt, das den fünf angezeigten Polizeibeamten vorgeworfen wird, eine fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, wiegt nicht leicht. Ob und inwieweit sich jeder einzelne Polizeibeamte durch seine Handlungen strafbar gemacht hat, wird im Strafverfahren näher zu prüfen sein. Im vorliegenden Verfahrensstadium lässt sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des EGMR der für die Ermächtigung zur Strafverfolgung notwendige, minimale Anfangsverdacht bei keinem der angezeigten Polizeibeamten vorweg verneinen. Der Ermächtigung zur Strafverfolgung entgegenstehende Gründe liegen keine vor. Mit einer solchen Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung verbunden. Die
BGE 147 I 494 S. 504
beteiligten Polizeibeamten stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht lediglich darum, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe näher abgeklärt werden.

3.4 Der Anfangsverdacht, der nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" im Zweifel die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die fünf angezeigten Beamten gebietet, ist vorliegend zu bejahen. Im Verfahren 1C_306/2015 ist folglich die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2015 ist aufzuheben. Weiter ist die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner zu erteilen. Angesichts der verstrichenen Zeit erscheint es als vordringlich, das Strafverfahren unverzüglich einzuleiten und ohne unbegründete Verzögerung abzuschliessen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO).

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