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Regeste

Auslegung eines Testaments.
Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1).
Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2).
Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4).