Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Behindertengleichstellungsgesetz; architektonische Hindernisse bei Bauten; Rechtsmittelweg.
Das Behindertengleichstellungsgesetz beschränkt sich hinsichtlich der Beseitigung architektonischer Hindernisse bei Bauten grundsätzlich darauf, allgemeine Voraussetzungen festzusetzen, welche - mit Rücksicht auf die übliche Kompetenzverteilung - detaillierte Normen des materiellen kantonalen Baurechts vorbehalten und erfordern. Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind in diesem Punkt deshalb mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar; davon ausgenommen sind Fälle, bei welchen es sich um vom Bund erstellte oder mitfinanzierte Bauten handelt (E. 2.3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 2 und 4 BV