Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste a

Art. 45 Abs. 3 OR; Methode der Berechnung des Versorgungsschadens.
Der Versorgungsschaden ist (abstrakt) durch Kapitalisierung auf den Zeitpunkt des Todes des Versorgers zu berechnen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

Regeste b

Art. 45 Abs. 3 OR; Anrechenbarkeit von Vermögenserträgen bei der Berechnung des Versorgungsschadens.
Vermögenserträge sind bei der Berechnung des Versorgungsschadens anzurechnen, auch wenn diese nicht bereits während bestehendem Versorgungsverhältnis dem Unterhalt dienten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 10.4 und 10.5).

Regeste c

Art. 45 Abs. 3 OR; Anrechenbarkeit von Vermögenserträgen aus Kapitalien von Summenversicherungen bei der Berechnung des Versorgungsschadens.
Erträge aus dem aufgrund des Todes des Versorgers ausbezahlten Kapital einer Summenversicherung sind bei der Berechnung des Versorgungsschadens anzurechnen (E. 10.7).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 45 Abs. 3 OR