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Regeste

Art. 43 und 45 Ziff. 6 StGB; Verwahrung geistig Abnormer, Verjährung.
Art. 45 Ziff. 6 2. Satz StGB begründet in Bezug auf die Verwahrung eine Art von Verjährung, wonach die Massnahme nicht mehr vollzogen wird, wenn die Strafe verjährt ist. Diese Vorschrift gilt nur für die Verwahrung gemäss Art. 42 StGB; sie ist auf die Verwahrung gemäss Art. 43 StGB nicht anwendbar (E. 2b und c).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 und 45 Ziff. 6 StGB, Art. 45 Ziff. 6 2, Art. 42 StGB