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Regeste

Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register.
Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8a SchKG