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Regeste

Art. 6 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Änderung vom 16. März 2020); Art. 4 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (Art. 8b der Änderung vom 25. März 2020; Art. 9 der Änderung vom 9. April 2020); Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie); Voranmeldung von Kurzarbeit.
Die Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020, wonach bei bis zum 31. März 2020 eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit als fiktives Eingangsdatum der Zeitpunkt der behördlichen Massnahme (in der Regel der 17. März 2020) gesetzt und damit ein rückwirkender Anspruchsbeginn ermöglicht wird, lassen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Notverordnungsbestimmungen zu und gewährleisten eine rechtsgleiche Behandlung (E. 4.1 und 4.3).
Als Zeitpunkt der behördlichen Massnahme im Sinne der SECO-Weisungen gilt für den professionellen Fussballbetrieb der 17. März 2020, als ein komplettes Verbot für Sportveranstaltungen in Kraft trat (E. 6.3).