Regeste
Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 SchKG)
1. Befugnis der Betreibungsbehörden zu prüfen, ob der Vermieter ein sich aus Art. 272 OR ergebendes Retentionsrecht habe (E. 1).
2. Befugnis dieser Behörden, den Betrag der Mietzinsen und die Zeitabschnitte zu bestimmen, auf die sich diese beziehen (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 283 SchKG, Art. 272 OR