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Regeste

Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen: Umfang (Art. 13 und 14 IVG).
- Zu den im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GgV notwendigen Vorkehren gehören auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder dessen Folgen einzuwirken vermögen.
- Benötigt der Versicherte gleichzeitig Pflege und ärztliche Behandlung, so genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige der ärztlichen Vorkehren den Spitalaufenthalt erfordert.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 und 14 IVG, Art. 1 Abs. 3 GgV