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Regeste a

Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG).
Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).

Regeste b

Windpark Grenchenberg; Massnahmen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen; Interesse an der Produktion erneuerbarer Energie; Gesamtinteressenabwägung.
Rechtsgrundlagen des Biodiversitätsschutzes (E. 5).
Überblick über die im Sondernutzungsplan vorgesehenen Schutz- und Ersatzmassnahmen (E. 6 und 7).
Prüfung des Schlagopfermonitorings als zentrales Element der Schutzmassnahmen gegen Kollisionen; dieses setzt einen hohen Suchaufwand voraus und muss für Fledermäuse durch ein bioakustisches Monitoring ergänzt werden (E. 8).
Ergänzende Massnahmen zum Schutz gefährdeter und national prioritärer Fledermausarten (E. 9).
Gefährdung von Brutvögeln (insb. Heidelerchen). Erhöhung der Kollisionsgefahr durch die Herabsetzung der Nabenhöhe. Anforderungen an die Ersatzmassnahmen (E. 10).
Nichteinhaltung des von der Schweizerischen Vogelwarte empfohlenen Mindestabstands von 3000 m zum Wanderfalkenhorst (E. 11).
Konsequenzen verschiedener Schutzmassnahmen auf Ertrag und Rentabilität des Windparks (E. 12).
Nationales Interesse an der Nutzung der Windenergie am Grenchenberg (E. 13.1), insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Klimaziele der Schweiz (E. 13.2). Erhebliches Interesse am Schutz der Biodiversität (E. 13.3). Konflikte mit dem Interesse am Landschaftsschutz (E. 13.4). Anzustreben ist ein Interessenausgleich, d.h. das Risiko von Kollisionen und Lebensraumstörungen ist auf ein für den Biotop- und Artenschutz verträgliches Mass herabzusetzen, ohne die Nutzung der erneuerbaren Windenergie zu verunmöglichen (E. 13.5). Vorliegend führt die Gesamtinteressenabwägung zum Verzicht auf zwei dem Wanderfalkenhorst am nächsten liegende Standorte (E. 13.6) und zu zusätzlichen Auflagen (E. 14).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 2 RPG