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Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Verfahren im Kanton (Art. 397e ZGB); direkter Zugang zum Richter (Art. 397d ZGB). Beschleunigungsgebot (Art. 397f Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
Das Bundesrecht will mit Rücksicht auf die EMRK den raschen und direkten Zugang zu einem Gericht sicherstellen. Mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben ist die Luzerner Regelung nicht vereinbar, wenn sie im Anschluss an eine vorsorgliche Einweisung zunächst die Überprüfung durch eine Verwaltungsbehörde und erst hernach den Zugang zum Richter vorsieht (E. 2).
Welche Verfahren den zeitlichen Anforderungen von Art. 397f Abs. 1 ZGB noch zu genügen vermögen, lässt sich nicht nach einheitlichen und formalen Kriterien allgemein und abstrakt festlegen. Massgebend sind wie in der Praxis zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles (E. 3a). Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall verneint (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 397f Abs. 1 ZGB, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 397e ZGB, Art. 397d ZGB