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Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG.
Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen waren, gelten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG.
Bestätigung der unter altem Recht in ARV 1977 Nr. 25 S. 135 ergangenen Rechtsprechung.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG, Art. 13 AVIG