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Regeste

Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren.
Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3).
Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).

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Artikel: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 50 VStrR, Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO