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Regeste

Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es ist offenbar rechtsmissbräuchlich, wenn der Aktionär an der Klage auf Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses der Generalversammlung festhält, obschon diese den Beschluss unter Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung aufgehoben hat.
Art. 72 BZP, Art. 40 OG. Wenn der Richter eine Klage gutheisst, obschon das rechtliche Interesse des Klägers dahingefallen ist, wird der Prozess auf Berufung hin, weil gegenstandslos geworden, als erledigt erklärt.

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Artikel: Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 72 BZP, Art. 40 OG

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