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Regeste

Art. 392 Abs.1 StPO; Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide; Tragweite von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO.
Art. 392 StPO findet lediglich Anwendung, wenn die Rechtsmittelinstanz von einem anderen Sachverhalt ausgeht, nicht jedoch, wenn sie diesen rechtlich anders qualifiziert (E. 7).

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Artikel: Art. 392 Abs.1 StPO, Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 392 StPO