Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG); Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG. Legitimation des Opfers und des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt.
Intertemporales Recht. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides geltende Recht (E. 1).
Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und Art. 270 Abs. 1 BStP. Das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) ist schon gestützt auf die erstgenannte Bestimmung legitimiert (E. 2).
Legitimation des Strafantragstellers und des Privatstrafklägers. Sie sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP beschwerdeberechtigt (E. 3a; Ausnahmen: E. 3b u. 7).
Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren (soweit zumutbar) als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von Urteilen, nicht bei Anfechtung von Einstellungsbeschlüssen (E. 4).
Beteiligung am kantonalen Verfahren (E. 5).
Auswirkungen des Entscheides auf die Beurteilung der Zivilansprüche (E. 6).
Ausnahmen. Beschwerdelegitimation ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen (E. 3b u. 7).
Pflicht, die Legitimation in der Beschwerdeschrift zu begründen (E. 8).
Intertemporale Ausnahmen in bezug auf Strafantragsteller und Privatstrafkläger (E. 9).
Anwendung auf den konkreten Fall (E. 10).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG