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Regeste

Entlassung von Grundstücken aus der Unterstellung unter das LEG (Art. 1, 4, 84 ff. LEG; Art. 1 Verordnung zum LEG).
1. Der kantonale Rekursentscheid über die neu einzuführende, aufrechtzuerhaltende oder aufzuhebende Unterstellung einer Liegenschaft unter das Entschuldungsgesetz beruht auf Bundesrecht. Gegen Entscheide der kantonalen Rekursbehörden nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 LEG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1a).
2. Die Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist ein selbständiges Charakterisierungselement einer landwirtschaftlichen Liegenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (E. 2b). Sie ist nach objektiven Kriterien, nötigenfalls mit Hilfe hypothetischer Annahmen, zu beurteilen. Als erhebliche, d.h. eine Aufhebung begründende, wirtschaftliche Änderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LEG können nur solche verstanden werden, die - unabhängig von Dispositionen des Eigentümers - den landwirtschaftlichen Charakter eines Grundstücks dahinfallen lassen (E. 3b).