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Regeste

Art. 272 Abs. 1 und 2, 251 Abs. 2 BStP.
Die Fristen zur Anmeldung und Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde beginnen von Gesetzes wegen zu laufen; die kantonalen Behörden haben den Beginn des Fristenlaufes weder festzustellen noch zu verfügen, sondern lediglich in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen.

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