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Regeste

Art. 4 Abs. 2 IVG. Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, insbesondere bei Hilfsmitteln (Erw. 2b; Zusammenfassung der Rechtsprechung).
Art. 6 Abs. 1 IVG. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat ändert nichts daran, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (Erw. 4; Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVG