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Regeste

Art. 17 Abs. 2 KV/FR; Art. 129 ZPO; Verfahrenssprache.
Wie im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. BGE 136 I 149) erlaubt Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg dem Rechtsuchenden auch in einem Zivilprozess, sich in der Amtssprache seiner Wahl an das Kantonsgericht zu wenden (E. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 136 I 149

Artikel: Art. 17 Abs. 2 KV/FR, Art. 129 ZPO