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Regeste

Art. 61 lit. g ATSG; Art. 68 Abs. 1 BGG; Parteientschädigung und Rechtsschutzversicherung.
Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das kantonale Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Frage der Entschädigungsberechtigung fällt nicht in die kantonale Zuständigkeit und betrifft nicht die Anwendung einer kantonalrechtlichen Norm, sofern die minimalen bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (Art. 61 lit. g ATSG) ein Recht auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beinhalten (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 61 lit. g ATSG, Art. 68 Abs. 1 BGG