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Regeste

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhaltens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhalten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.

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Referenzen

Artikel: Art. 34a Abs. 1 BVG, Art. 25 Abs. 2 BVV 2