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Regeste

Art. 41 BVG; Art. 142 OR: Verjährung.
Eine allfällige Verjährung ist vom Richter nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden.
Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung.
Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versicherungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und seinem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 41 BVG, Art. 142 OR, Art. 11 BVG, Art. 12 BVG